Allgemeine Geschäftsbedingungen

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen von architour, mit Sitz in der Utrechtsed­warsstraat 30B in Ams­ter­dam, im Han­del­sreg­is­ter der Han­del­skam­mer einge­tra­gen unter der Num­mer 7138733.

 

Artikel 1 Def­i­n­i­tio­nen
In diesen All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen haben nach­ste­hende Begriffe die fol­gende Bedeu­tung:
- Auf­trag­nehmerin: architour.
- Auf­tragge­ber: jede juris­tis­che oder natür­liche Per­son, die die Auf­trag­nehmerin mit der Aus­führung von Arbeit­en beauf­tragt, unab­hängig davon, ob diese Per­son als Pri­vat­per­son oder geschäftlich auftritt.
- Ver­trag: Vere­in­barung zwis­chen Auf­tragge­ber und Auf­trag­nehmerin.
- Pro­duk­tions­da­tum: der (erste) Tag, an dem die von der Auf­trag­nehmerin laut Ver­trag zu organ­isierende oder auszuführende Ver­anstal­tung und/oder das Arrange­ment stat­tfind­et.
- Ver­brauch­er: eine natür­liche Per­son, die nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder beru­flichen Tätigkeit handelt.

 

Artikel 2 Gültigkeit dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen
1. Die Gültigkeit dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen erstreckt sich auf jedes Ange­bot und jeden Ver­trag, auf den die Auf­trag­nehmerin diese Geschäfts­be­din­gun­gen als anwend­bar erk­lärt hat, sofern von den Parteien nicht aus­drück­lich davon abgewichen wurde.

 

Artikel 3 Ange­bote
1. Informierende Gespräche sowie die von der Auf­trag­nehmerin erstell­ten Ange­bote sind unverbindlich, außer wenn im informieren­den Gespräch etwas anderes vere­in­bart wurde.
2. Wenn nicht anders angegeben, gel­ten die im Ange­bot ange­führten Preise zuzüglich Umsatzs­teuer, Trans­portkosten und eventuell zur Aus­führung erforder­liche Reise- und Aufen­thalt­skosten.
3. Die Auf­trag­nehmerin hat das Recht, zwis­chen­zeitliche Kostenän­derun­gen auf­grund von Änderun­gen behördlich­er Vorschriften, behördlich­er Abgaben oder ander­er Aufla­gen auf den Preis aufzuschla­gen. Bei ein­er Preis­er­höhung infolge zwis­chen­zeitlich­er Kostenän­derun­gen, die nicht behördlich verur­sacht wur­den, hat der Auf­tragge­ber das Recht, den Ver­trag aufzulösen, wenn der Anlass für den Preisauf­schlag inner­halb von drei Monat­en nach Ver­tragsab­schluss ent­standen ist und die Auf­trag­nehmerin die Kosten tat­säch­lich auf den Preis auf­schlägt. Eine Umrech­nung von aus­ländis­chen Währun­gen erfol­gt zum aktuellen Tageskurs am Rechnungsdatum.

 

Artikel 4 Ver­tragsaus­führung
1. Die Auf­trag­nehmerin wird den Ver­trag nach bestem Wis­sen und Gewis­sen und nach guter fach­lich­er Prax­is aus­führen.
2. Der Auf­tragge­ber sorgt dafür, dass alle Angaben, von denen die Auf­trag­nehmerin angibt, dass diese erforder­lich sind, oder von denen der Auf­tragge­ber berechtigter­weise wis­sen muss, dass diese zur Aus­führung des Ver­trags erforder­lich sind, der Auf­trag­nehmerin rechtzeit­ig zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Falls die zur Aus­führung des Ver­trags erforder­lichen Angaben nicht rechtzeit­ig der Auf­trag­nehmerin zur Ver­fü­gung gestellt wur­den, hat die Auf­trag­nehmerin das Recht, die Aus­führung des Ver­trags auszuset­zen und/oder dem Auf­tragge­ber die auf­grund der Ver­spä­tung ent­stande­nen zusät­zlichen Kosten entsprechend den han­del­süblichen Sätzen in Rech­nung zu stellen.
3. Die Auf­trag­nehmerin haftet nicht für wie auch immer geart­ete Schä­den, die entste­hen, weil von vom Auf­tragge­ber erteil­ten falschen und/oder unvoll­ständi­gen Angaben aus­ge­gan­gen wurde, außer wenn der Auf­trag­nehmerin diese Unrichtigkeit­en oder Unvoll­ständigkeit­en auf­fall­en hät­ten müssen.
4. Falls vere­in­bart wurde, dass der Ver­trag in Phasen aus­ge­führt wird, kann die Auf­trag­nehmerin die Aus­führung der Teile, die zu ein­er späteren Phase gehören, auf­schieben, bis der Auf­tragge­ber die Ergeb­nisse der vorherge­hen­den Phase schriftlich bestätigt hat.

 

Artikel 5 Vertre­tung
1. Falls und insofern dies für eine gute Aus­führung des Ver­trags erforder­lich ist, hat die Auf­trag­nehmerin das Recht, bes­timmte Tätigkeit­en von Drit­ten aus­führen zu lassen. Der Ein­satz von Drit­ten erfol­gt so weit wie möglich in Rück­sprache mit dem Auf­tragge­ber.
2. Im Falle, dass die Auf­trag­nehmerin gezwun­gen ist, für eine gute Aus­führung des Ver­trags mit Drit­ten Vere­in­barun­gen zu tre­f­fen, tritt sie als indi­rek­te Vertreterin des Auf­tragge­bers auf. Die Auf­trag­nehmerin hat das Recht, dafür eine Ver­mit­tlungs­ge­bühr in Rech­nung zu stellen.
3. Die Auf­trag­nehmerin wird sich nach Angemessen­heit so gut wie möglich bemühen, den Verpflich­tun­gen aus den im vorigen Absatz ange­führten Vere­in­barun­gen nachzukom­men, ohne jedoch verpflichtet zu sein, diese Drit­ten zu belan­gen.
4. Die Absätze 1 bis 3 sind zutr­e­f­fend, sofern diese nicht mit den zwin­gen­den Bes­tim­mungen in Artikel 7:425 bis 7:427 des nieder­ländis­chen Bürg­er­lichen Geset­zbuchs bzw. den eventuell später gel­tenden zwin­gen­den Vorschriften für eine Ver­mit­tlungsvere­in­barung im Wider­spruch stehen.

 

Artikel 6 Ver­tragsän­derun­gen
1. Wenn sich während der Ver­tragsaus­führung her­ausstellt, dass für eine gute Aus­führung eine Änderung oder Erweiterung der auszuführen­den Tätigkeit­en erforder­lich ist, wer­den die Parteien den Ver­trag dementsprechend ein­vernehm­lich und rechtzeit­ig anpassen.
2. Wenn die Parteien eine Änderung oder Erweiterung des Ver­trags vere­in­baren, kann das den Zeit­punkt des Abschlusses der Aus­führung bee­in­flussen. Die Auf­trag­nehmerin wird gegebe­nen­falls den Auf­tragge­ber dies­bezüglich so schnell wie möglich benachrichti­gen.
3. Wenn die Änderung oder Erweiterung des Ver­trags finanzielle und/oder qual­i­ta­tive Fol­gen hat, wird die Auf­trag­nehmerin den Auf­tragge­ber dies­bezüglich im Voraus informieren. Wenn ein Fest­preis und/oder ein Fes­thono­rar vere­in­bart wur­den, wird die Auf­trag­nehmerin dabei angeben, inwieweit die Änderung oder Erweiterung des Ver­trags eine Über­schre­itung dieses Preis­es und/oder dieses Hon­o­rars zur Folge hat.
4. In Abwe­ichung von Absatz 3 kann die Auf­trag­nehmerin keine Mehrkosten in Rech­nung stellen, wenn die Änderung oder Erweiterung aus Umstän­den entste­ht, die ihr angerech­net wer­den können.

 

Artikel 7 Geheimhal­tung
Bei­de Parteien sind zur Geheimhal­tung aller ver­traulichen Infor­ma­tio­nen, die sie im Rah­men des Ver­trags voneinan­der oder aus anderen Quellen erhal­ten haben, verpflichtet. Infor­ma­tio­nen gel­ten als ver­traulich, wenn diese von der anderen Partei als solche beze­ich­net wer­den oder wenn das aus der Art der Infor­ma­tio­nen hervorgeht.

 

Artikel 8 Geistiges Eigen­tum
1. Unbeschadet der Bes­tim­mungen in Artikel 7 dieser Geschäfts­be­din­gun­gen behält sich die Auf­trag­nehmerin die Rechte und Befug­nisse vor, die ihr auf­grund des Urhe­ber­rechts zuste­hen.
2. Alle von der Auf­trag­nehmerin zur Ver­fü­gung gestell­ten Doku­mente wie Berichte, Empfehlun­gen, Entwürfe, Skizzen, Zeich­nun­gen, Soft­ware usw. sind auss­chließlich für den Gebrauch durch den Auf­tragge­ber bes­timmt und dür­fen nicht ohne vorherige Zus­tim­mung der Auf­trag­nehmerin vervielfältigt, veröf­fentlicht oder Drit­ten zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.
3. Die Auf­trag­nehmerin behält sich zugle­ich das Recht vor, das bei der Aus­führung der Tätigkeit­en erwor­bene Wis­sen für andere Zwecke zu ver­wen­den, sofern dabei keine ver­traulichen Infor­ma­tio­nen an Dritte weit­ergeleit­et werden.

 

Artikel 9 Kündigung

1. Wenn der Auf­tragge­ber nicht in Ausübung ein­er gewerblichen oder beru­flichen Tätigkeit han­delt, gilt Fol­gen­des:
a. Bei­de Parteien kön­nen den Ver­trag jed­erzeit kündi­gen. Eine Kündi­gung durch die Auf­trag­nehmerin muss jedoch mit ein­er Begrün­dung erfol­gen.
b. Wenn der Auf­tragge­ber den Auf­trag nach Zus­tandekom­men des Ver­trags storniert, ist er abhängig vom Zeit­punkt der Stornierung zur Zahlung des nach­fol­gend ange­führten Prozentsatzes der vere­in­barten Summe — wie im Ver­trag ange­führt — verpflichtet;
c.
- 50 % bei Stornierung inner­halb von 60 Tagen vor dem Pro­duk­tions­da­tum
- 75 % bei Stornierung inner­halb von 30 Tagen vor dem Pro­duk­tions­da­tum
- 100 % bei Stornierung inner­halb von 14 Tagen vor dem Pro­duk­tions­da­tum
Wenn der Zeit­punkt der Stornierung mehr als 60 Tage vor dem Pro­duk­tions­da­tum stat­tfind­et, ist der Auf­tragge­ber zur Zahlung der im Ver­trag expliz­it ange­führten Organ­i­sa­tion­s­ge­bühr verpflichtet.
2. Wenn der Auf­tragge­ber in Ausübung sein­er gewerblichen oder beru­flichen Tätigkeit han­delt, gilt Fol­gen­des:
a. Bei­de Parteien kön­nen den Ver­trag jed­erzeit kündi­gen, unter der Voraus­set­zung, dass die Kündi­gung schriftlich und unter Angaben von Grün­den erfol­gt.
b. Dementsprechend gel­ten auch Absatz 1 b und c.

 

Artikel 10 Ver­tragsauflö­sung
Die Forderun­gen der Auf­trag­nehmerin gegenüber dem Auf­tragge­ber sind in den fol­gen­den Fällen sofort fäl­lig:
- wenn der Auf­trag­nehmerin nach Ver­tragsab­schluss Umstände bekan­nt wer­den, die ihr guten Grund geben zu befürcht­en, dass der Auf­tragge­ber seinen Verpflich­tun­gen nicht nachkom­men wird;
- wenn die Auf­trag­nehmerin bei Ver­tragsab­schluss den Auf­tragge­ber aufge­fordert hat,
eine Sicher­heit zu stellen und diese Sicher­heit­sleis­tung aus­bleibt oder unzure­ichend ist. In den ange­führten Fällen ist die Auf­trag­nehmerin berechtigt, die weit­ere Aus­führung des Ver­trags auszuset­zen oder den Ver­trag aufzulösen, unbeschadet des Rechts der Auf­trag­nehmerin, einen Schadenser­satz zu fordern.

 

Artikel 11 Män­gel und Beschw­erde­frist
1. Beschw­er­den über die aus­ge­führten Arbeit­en müssen vom Auf­tragge­ber inner­halb von 8 Tagen nach Fest­stel­lung, jedoch spätestens inner­halb von 8 Tagen nach Fer­tig­stel­lung der jew­eili­gen Tätigkeit­en der Auf­trag­nehmerin schriftlich mit­geteilt wer­den.
2. Wenn eine Beschw­erde begrün­det ist, wird die Auf­trag­nehmerin die Tätigkeit­en nachträglich wie vere­in­bart aus­führen, außer wenn die Aus­führung für den Auf­tragge­ber sinn­los gewor­den ist. Dies muss vom Auf­tragge­ber bekan­nt gegeben wer­den. Wenn eine nachträgliche Aus­führung der vere­in­barten Dien­stleis­tung nicht mehr möglich oder nicht mehr sin­nvoll ist, haftet die Auf­trag­nehmerin nur inner­halb der Gren­zen von Artikel 14.

 

Artikel 12 Zahlung
1. Die Auf­trag­nehmerin behält sich das Recht vor, vom Auf­tragge­ber eine Vorauszahlung von höch­stens 100 % der im Ver­trag ange­führten vere­in­barten Summe zu ver­lan­gen. Der eventuell im Voraus gezahlte Betrag wird bei der Endrech­nung in Abzug gebracht.
2. Die Zahlung muss spätestens inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungsstel­lung erfol­gen. Nach Ablauf der ange­führten Frist ist der Auf­tragge­ber im Verzug. Der Auf­tragge­ber ist ab dem Zeit­punkt des Inverzug­ger­atens über die ein­forder­bare Summe Zin­sen in der Höhe des Basiszinssatzes plus zwei Prozent­punk­te schuldig, mit einem Min­i­mum von 12 % jährlich.
3. Im Falle ein­er Geschäft­sauflö­sung des Auf­tragge­bers, wenn er sich im Insol­ven­zver­fahren befind­et oder ihm ein Zahlungsauf­schub gewährt wurde, sind die Verpflich­tun­gen des Auf­tragge­bers sofort fällig.

 

Artikel 13 Inkas­sokosten
1. Wenn der Auf­tragge­ber mit der Ein­hal­tung ein­er oder mehrerer sein­er Verpflich­tun­gen im Verzug ist, muss der Auf­tragge­ber alle berechtigten Kosten erstat­ten, die der Auf­trag­nehmerin bei der außerg­erichtlichen Ein­forderung entste­hen. Auf jeden Fall muss der Auf­tragge­ber 15 % zahlen. Wenn die Auf­trag­nehmerin nach­weist, dass ihr höhere Kosten ent­standen sind und diese Kosten berechtigter­weise erforder­lich waren, müssen auch diese erstat­tet wer­den.
2. Der Auf­tragge­ber muss der Auf­trag­nehmerin alle Gericht­skosten in allen Instanzen erstat­ten, außer wenn der Auf­tragge­ber nach­weist, dass diese unangemessen hoch sind. Diese Bes­tim­mung gilt nur, wenn die Auf­trag­nehmerin oder der Auf­tragge­ber bezüglich eines Ver­trags, auf den diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen zutr­e­f­fen, eine gerichtliche Klage erhebt und ein Gericht­surteil recht­skräftig wird, wobei der Auf­tragge­ber voll­ständig oder über­wiegend unterliegt.

 

Artikel 14 Haf­tung
1. Die Haf­tung der Auf­trag­nehmerin beschränkt sich auf den Betrag des vom Auf­tragge­ber (erwartungs­gemäß) zu zahlen­den Preis­es und/oder des (erwartungs­gemäß) zu zahlen­den Hon­o­rars. Bei Aufträ­gen mit ein­er län­geren Laufzeit als sechs Monate außer­dem beschränkt auf den für die let­zten sechs Monate zu zahlen­den Preis und/oder Teil des Hon­o­rars.
2. Außer­dem beschränkt sich die Haf­tung der Auf­trag­nehmerin auf direk­te Schä­den, die aus ein­er Nichter­fül­lung, ein­er nicht rechtzeit­i­gen oder ein­er unzure­ichen­den Erfül­lung des Ver­trags entste­hen. Fern­er haftet die Auf­trag­nehmerin in kein­er Weise für Folgeschä­den wie etwa Gewin­naus­fall.
3. Die in diesen Geschäfts­be­din­gun­gen enthal­te­nen Haf­tungs­beschränkun­gen gel­ten nicht, wenn der Schaden durch Absicht oder grobe Fahrläs­sigkeit der Auf­trag­nehmerin oder ihrer lei­t­en­den Hil­f­skräfte ent­standen ist.
4. Der Auf­tragge­ber muss unverzüglich und spätestens 8 Tage nach dem Tag, an dem der Auf­tragge­ber den Schaden ent­deckt hat oder ent­deck­en hätte müssen, der Auf­trag­nehmerin sämtliche Forderun­gen auf Schadenser­satz mit­teilen.
5. Die Ver­jährungs­frist jed­er Klage des Auf­tragge­bers auf Schadenser­satz beträgt 18 Monate und begin­nt am Tag nach dem Tag des Auftretens des schaden­verur­sachen­den Ereignisses.

 

Artikel 15 Höhere Gewalt
1. Unter höher­er Gewalt wird jed­er Umstand ver­standen, der die Erfül­lung des Ver­trags ver­hin­dert und nicht der Auf­trag­nehmerin zuzurech­nen ist. Darunter fall­en (wenn und insofern diese Umstände die Erfül­lung unmöglich machen oder unangemessen erschw­eren): Streik; ein all­ge­mein­er Man­gel an erforder­lichen Grund­stof­fen und anderen für das Zus­tande­brin­gen der vere­in­barten Leis­tun­gen erforder­lichen Sachen oder Dien­stleis­tun­gen; unvorherse­hbare Stag­na­tion bei Zulief­er­ern oder anderen Drit­ten, von denen die Auf­trag­nehmerin abhängig ist; das Nichter­scheinen eines Kün­stlers wegen Krankheit; all­ge­meine Trans­port­prob­leme; Unwet­ter­war­nung des KNMI mit Code Orange oder Rot
2. Die Auf­trag­nehmerin hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der eine (weit­ere) Erfül­lung ver­hin­dert, ein­tritt, nach­dem die Auf­trag­nehmerin ihrer Verpflich­tung nachkom­men hätte müssen.
3. Die Auf­trag­nehmerin hat, wenn möglich, das Recht, für eine angemessene Ersat­zleis­tung zu sor­gen. Der Auf­tragge­ber hat, wenn die Auf­trag­nehmerin für eine angemessene Ersat­zleis­tung sorgt, kein Recht auf eine Min­derung des vere­in­barten Preis­es und/oder des vere­in­barten Hon­o­rars. Weit­er hat der Auf­tragge­ber kein Recht auf Auflö­sung des Ver­trags.
4. Solange der Zus­tand der höheren Gewalt anhält, wer­den die Verpflich­tun­gen der Auf­trag­nehmerin aus­ge­set­zt. Wenn der Zus­tand der höheren Gewalt, auf­grund dessen der Auf­trag­nehmerin die Erfül­lung ihrer Verpflich­tun­gen nicht möglich ist, länger als 1 Monat anhält, sind bei­de Parteien befugt, den Ver­trag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflich­tung zur Zahlung eines Schadenser­satzes entste­ht.
5. Wenn die Auf­trag­nehmerin bei Ein­tritt der höheren Gewalt bere­its teil­weise ihren Verpflich­tun­gen nachgekom­men ist oder ihren Verpflich­tun­gen nur teil­weise nachkom­men kann, ist sie berechtigt, den bere­its aus­ge­führten bzw. aus­führbaren Teil geson­dert zu ver­rech­nen und ist der Auf­tragge­ber verpflichtet, diese Rech­nung zu zahlen, als würde es einen geson­derten Ver­trag betr­e­f­fen. Das gilt jedoch nicht, wenn der bere­its aus­ge­führte bzw. aus­führbare Teil keinen selb­st­ständi­gen Wert hat.

 

Artikel 16 Stre­it­bei­le­gung
1. In Abwe­ichung von den Rechtsvorschriften für die Zuständigkeit des Zivil­gerichts wird jed­er Kon­flikt zwis­chen der Auf­trag­nehmerin und dem Auf­tragge­ber, insofern das Gericht dafür zuständig ist, der Recht­bank in Ams­ter­dam vorgelegt. Die Auf­trag­nehmerin bleibt jedoch befugt, den Auf­tragge­ber vor das nach dem Gesetz oder jew­eili­gen inter­na­tionalen Ver­trag zuständi­ge Gericht zu laden.
2. Wenn der Auf­tragge­ber Ver­brauch­er ist oder wenn in seinem Unternehmen oder sein­er Prax­is (ein­schließlich des Auf­tragge­bers selb­st) drei oder weniger als drei Per­so­n­en arbeit­en, hat der Auf­tragge­ber das Recht, während eines Monats, nach­dem sich die Auf­trag­nehmerin schriftlich auf diese Bes­tim­mung berufen hat, eine Schlich­tung des Kon­flik­ts durch das geset­zlich zuständi­ge Zivil­gericht zu verlangen.

 

Artikel 17 Anwend­bares Recht
Für alle Rechtsver­hält­nisse zwis­chen dem Auf­tragge­ber und der Auf­trag­nehmerin gilt die nieder­ländis­che Rechtsordnung.

 

Artikel 18 Änderung der Geschäfts­be­din­gun­gen
Die Auf­trag­nehmerin ist berechtigt, in diesen Geschäfts­be­din­gun­gen Änderun­gen anzubrin­gen. Diese Änderun­gen treten zum angekündigten Zeit­punkt des Inkraft­tretens in Kraft. Die Auf­trag­nehmerin wird dem Auf­tragge­ber die geän­derten Geschäfts­be­din­gun­gen rechtzeit­ig zusenden. Wenn kein Zeit­punkt des Inkraft­tretens mit­geteilt wurde, treten die Änderun­gen dem Auf­tragge­ber gegenüber in Kraft, sobald ihm die Änderung mit­geteilt wurde.

Ams­ter­dam, 2020